fbpx
  • Startseite

Reverse Charge – Vereinfachung und Bekämpfung von Steuerbetrug

Reverse Charge – Vereinfachung und Bekämpfung von Steuerbetrug

Lernen Sie mehr über Reverse Charge – die Umkehrung der Steuerschuld im Umsatzsteuerrecht. Diese Regelung erlaubt es dem Empfänger einer Dienstleistung, anstatt des Dienstleisters die Umsatzsteuer zu bezahlen. In diesem Artikel erklären wir Ihnen, wie Reverse Charge funktioniert und warum es eingeführt wurde.

Was ist Reverse Charge?
Normalerweise muss der Dienstleister die Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen. Beim Reverse Charge-Verfahren wird jedoch der Empfänger der Dienstleistung für die Umsatzsteuer verantwortlich. Das klingt vielleicht kompliziert, aber es hat seine Vorteile. Hier ist eine einfache Erklärung:

  • Normalfall: Der Anbieter zahlt die Umsatzsteuer an das Finanzamt.
  • Reverse Charge: Der Empfänger zahlt die Umsatzsteuer.

Warum gibt es Reverse Charge?
Die Umkehrung der Steuerschuld wurde eingeführt, um das Steuerverfahren zu vereinfachen und Steuerbetrug wie den Karussellbetrug zu bekämpfen. Beim Karussellbetrug werden grenzüberschreitende Lieferungen genutzt, um Umsatzsteuern zu umgehen. Experten schätzen, dass dies jährlich zu Milliarden Verlusten führt, die letztendlich von den Steuerzahlern getragen werden müssen.

Anwendungsbereiche und Voraussetzungen
Das Reverse Charge-Verfahren wird in § 13b UStG geregelt. Der Empfänger wird zur Steuerschuld herangezogen, wenn er als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gilt.

Folgende Geschäftsbereiche unterliegen Reverse Charge:

  • Werklieferungen eines ausländischen Unternehmers in Deutschland
  • Die Lieferung sicherungsübereigneter Gegenstände außerhalb des Insolvenzverfahrens
  • Umsätze gemäß dem Grunderwerbsteuergesetz
  • Bauleistungen
  • Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen
  • Lieferung von Gold
  • Lieferung von Elektronikwaren wie Mobiltelefonen, Tablets, Spielkonsolen, Schaltkreisen usw.

Reverse Charge bei Bauleistungen
Beim Reverse Charge-Verfahren für Bauleistungen gelten besondere Voraussetzungen:

  • Reverse Charge gilt nicht für Bauleistungen an Bauträger.
  • Reverse Charge ist verpflichtend, wenn der Empfänger selbst nachhaltige Bauleistungen erbringt.
  • Das Finanzamt stellt dem Unternehmer eine Bescheinigung aus, wenn dieser 10 Prozent seines Umsatzes mit Bauleistungen erwirtschaftet.

Die 3 häufigsten Fehler beim Reverse Charge:

  • Umsatzsteuer wird in der Rechnung ausgewiesen.
  • Der Hinweis auf die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft fehlt.
  • Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern fehlen.